Beitragsordnung (2012)

Die Beitragsordnung 2012 ist gültig ab 01.01.2012. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung 2007 außer Kraft.

§ 1 Höhe des Beitrags

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für natürliche Personen die ordentliches Mitglied sind,
beträgt 4 € je Quartal (≅ 16 € pro Jahr)

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für natürliche Personen die Fördermitglied sind,
beträgt 9 € je Quartal (≅ 36 € pro Jahr)

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für nicht wirtschaftliche Vereine, Verbände und nicht rechtsfähige Vereini-gungen, die ordentliches Mitglied sind, beträgt 13 € je Quartal (≅ 52 € pro Jahr).

Die Höhe Mitgliedsbeitrags für wirtschaftliche Vereine, Verbände und nicht rechtsfähige Vereinigungen sowie sonstige juristische Personen und Gesellschaften des Handelsrechts, die ordentliches Mitglied sind,
beträgt 21 € je Quartal (≅ 84 € pro Jahr).

(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für nicht wirtschaftliche Vereine, Verbände und nicht rechtsfähige Vereini-gungen, die Fördermitglied sind, beträgt 19 € je Quartal (≅ 76 € pro Jahr).

Die Höhe Mitgliedsbeitrags für wirtschaftliche Vereine, Verbände und nicht rechtsfähige Vereinigungen sowie sonstige juristische Personen und Gesellschaften des Handelsrechts die Fördermitglied sind, beträgt 34 € je Quartal (≅ 136 € pro Jahr).

(5) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Ehrenmitglieder beträgt 0,- €.

§ 2 Ermäßigung und Befreiung

1Ist ein Mitglied aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zur vollständigen Zahlung oder nicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge imstande, kann die Höhe seines Mitgliedsbeitrags auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Vorstands angemessen reduziert oder das Mitglied von der Beitragspflicht befreit werden. 2Der Antrag kann Angaben darüber enthalten, welchen Betrag das Mitglied zu bezahlen imstande ist. 3Anspruch auf Ermäßigung oder Befreiung besteht – auch der Höhe nach – nur, soweit es der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet.4Der Nachweis über den Ermäßigungs- oder Befreiungsgrund ist vom Antragsteller zu erbringen.5Der Verein überprüft in regelmäßigen Abständen, ob der Grund für die Ermäßigung oder Befreiung – auch der Höhe nach – fortbesteht.

§ 3 Fälligkeit

(1) 1Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt vierteljährlich nach Wahl des Mitglieds entweder durch Überwei-sung oder durch Bankeinzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung, welche per E-Mail erfolgen soll. 2Festgesetzte Quartalsbeiträge sind auch bei Eintritt während des laufenden Quartals mit dem Eintritt fällig.

(2) Mahnkosten trägt der Schuldner.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Vereinsordnung tritt am 01. Januar 2012 durch Mitgliederversammlungsbeschluss vom 19. August 2011 in Kraft.

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>