Vereinssatzung

Die Verfassung ist ein Mittel, das sicherstellen soll, dass die Herrschenden ihre Macht nicht missbrauchen.
John Stuart Mill, englischer Philosoph

Die Satzung des Vereins ist dessen höchstes „Gesetz“. Mitglieder wie Vereinsorgane sind an die Vereinssatzung als „Vereinsverfassung“ gebunden. Geändert werden kann die Satzung nur durch die Mitgliederversammlung, die fristgemäß eingeladen worden seien muss.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen “Rosekids e.V. – schwul-lesbische Jugendgruppe Freiburg”, im weiteren kurz “Verein” genannt.

(2) Der Verein wurde im Jahre 1997 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist
1. die Förderung der Jugendhilfe.
2. die Aufklärung der Bevölkerung.

(2) Ziele des Vereins sind:
1. Stärkung des Selbstbewusstseins und Selbstwertgefühls homo- und bisexueller Jugendlicher.
2. Hilfe beim Coming-Out.
3. Dazu beizutragen, dass junge homo- und bisexuelle Menschen ihre Sexualität akzeptieren.<
4. Schaffung von Freiräumen bei Gruppenzusammenkünften.
5. Schaffung von Gesprächsangeboten.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Finanzen

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwe-cke“ der Abgabeordnung.

(2) 1Der Verein ist selbstlos tätig. 2Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) 1Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. 2Bei Auflösung des Vereins gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

§ 4 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus
1. ordentlichen Mitgliedern
2. Fördermitgliedern
3. Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) ordentliche Mitglieder können sein:
1. natürliche Personen, deren Alter 13 Jahre nicht unterschreitet und 27 Jahre nicht überschreitet und die die Ziele des Vereins unterstützen und an einer aktiven Mitarbeit im Verein interessiert sind.
2. juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gesellschaften des Handelsrechts, die die Ziele des Vereins unterstützen, die sich zur aktiven Mitarbeit im Verein verpflichten und diesen finanziell fördern wollen.

(2) Fördermitglieder können sein:
1. natürliche Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen und den Verein finanziell fördern wollen.
2. juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereinigungen, Gesellschaften des Handelsrechts, die die Ziele des Vereins unterstützen und den Verein finanziell fördern wollen.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(4) 1Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung sowie alle in Kraft getretenen Vereinsordnungen an. 2Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(5) 1Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. 2Statt endgültiger Aufnahme ist auch die vorläufige Aufnahme zulässig. 3Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. 4Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Vorstandsversammlung zu. 5Lehnt die Vorstandsversammlung die Berufung ab, ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. 6Diese entscheidet endgültig. 7§ 8 Absätze 5, 7, 9 und 10 finden keine entsprechende Anwendung.

(6) 1Die Aufnahme eines ehemaligen Mitglieds, das durch Ausschluss im einfachen oder erweiterten Ausschlussverfahren aus dem Verein ausgeschlossen wurde (Neuaufnahme), ist möglich. 2Auf die Neuaufnahme finden die Bestimmungen über die Auf-nahme Anwendung. 3Der Neuaufnahmeantrag ist vom Antragsteller besonders zu begründen.

(7) 1Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. 2Erfolgt die Aufnahme nur vorläufig, entscheidet der Vorstand durch Beschluss nach höchstens 3 Monaten über die endgültige Aufnahme. 3Erfolgt die endgültige Aufnahme nicht, gilt der Aufnahmeantrag als abgelehnt, mit der Folge, dass das vorläufige Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen wird, Absatz 4 Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 4 bis 7 finden entsprechend Anwendung. 4Vorläufige Mitglieder haben während der vorläufigen Mitgliedschaft alle Rechte und Pflichten eines endgültigen Mitglieds.

(8) 1Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. 2Über die Ernennung zum Ehrenmitglied beschließt die Mitgliederversammlung.

(9) Vollendet eine natürliche Person, die ordentliches Mitglied des Vereins ist, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft das 28. Lebensjahr, so ändert sich der Status ihrer Mitgliedschaft zum Zeitpunkt ihres Geburtstages automatisch in die eines Fördermitgliedes.

(10) 1Leistet eine juristische Person, nicht rechtsfähige Vereinigung oder Gesellschaft des Handelsrechts, die ordentliches Mitglied ist, keine aktive Mitarbeit im Verein, ändert sich der Status der Mitgliedschaft 3 Monate nach erfolgloser Mahnung zur Mitarbeit durch den Vorstand, automatisch in die eines Fördermitglieds. 2Die Kosten der Mahnung trägt das Mitglied.

(11) 1Nimmt eine juristische Person, nicht rechtsfähige Vereinigung oder Gesellschaft des Handelsrechts, die ordentliches Mitglied ist, an mehr als drei aufeinanderfolgenden außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlungen nicht teil, ändert sich der Status der Mitgliedschaft automatisch in die eines Fördermitglieds. 2Nach dem zweiten Fernbleiben ist die Teilnahme auf Kosten des Mitglieds anzumahnen.

(12) Eine Änderung des Status der Mitgliedschaft ist auf Antrag des Mitglieds zulässig, Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(13) 1Änderungen des Status der Mitgliedschaft sind dem Mitglied mitzuteilen. 2Die Kosten der Mitteilung trägt in den Fällen von Absatz 10 und 11 das Mitglied.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung einer Gruppe gem. § 5 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2, Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft im vereinfachten Ausschlussverfahren, Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein aus wichtigem Grund oder durch Auflösung des Vereins.

(2) 1Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende jedes Quartals zulässig. 2Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

(3) 1Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. 2Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. 3Der Anspruch des Vereins auf ausstehende Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern im einfachen Ausschlussverfahren (Streichung)

(1) 1Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands im einfachen Ausschlussverfahren von der Mitgliederliste gestrichen werden (Streichung), wenn
1. es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
2. es unbekannt verzogen ist.
3. sich ein Mitglied die endgültige oder vorläufige Aufnahme in den Verein durch falsche Angaben erschlichen hat.
4. die Aufnahme nur vorläufig erfolgte, eine endgültige Aufnahme durch Beschluss des Vorstands aber nicht erfolgt.

2Die Streichung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 30 Tage verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. 3In der zweiten Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. 4Die Wirksamkeit der Mahnung bleibt von der Unzustellbarkeit der Mahnung unberührt. 5Die Streichung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 ist dem Mitglied auf dessen Kosten, die Streichung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 auf Kosten des Vereins mitzuteilen.

§ 8 Vereinsstrafen und Ausschluss im erweiterten Ausschlussverfahren

(1) Im Vereinsstrafverfahren gegen ein Mitglied können Vereinstrafen regelmäßig dann verhängt werden, wenn es
1. entgegen § 9 Abs. 4 Beschlüsse, Anordnungen oder Weisungen der Organe des Vereins nicht befolgt oder ihnen zuwider gehandelt hat.
2. entgegen § 9 Abs. 2 oder 3 der Pflicht Mitgliedsbeiträge zu entrichten, obwohl keine Befreiung erteilt wurde, trotz erstmaliger Mahnung nicht nachkommt, oder der Pflicht Auslagen oder Kosten zu bezahlen, trotz erstmaliger Mahnung, nicht nachkommt
3. seinen Pflichten wiederholt nicht nachgekommen ist.
4. gegen die Satzung verstoßen hat.
5. durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins gefährdet oder verletzt.
6. strafbare Handlungen begeht.

(2) 1Vereinsstrafen sind
1. die schriftliche Rüge.
2. schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld bis zu 10 €.
3. der schriftliche Verweis mit Geldbuße bis zu 75 €.
4. Der Entzug von Mitgliedschaftsrechten auf Zeit.
5. Der Entzug von Mitgliedschaftsrechten auf Dauer.

Ist ein Tatbestand aus Absatz 1 Nr. 3 bis 6 vorliegend, kommt auch
6. Der Ausschluss aus dem Verein im erweiterten Ausschlussverfahren auf Dauer
in Betracht.

2Vereinsstrafen gemäß Nr. 1 und 2 werden durch Vorstandsbeschluss, Vereinsstrafen nach Nr. 3 bis 6 durch Vorstandsversammlungsbeschluss verhängt.

(3) 1Vor der Beschlussfassung im Verfahren, ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen und unter Vorhaltung des Verstoßes, Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem zuständigen Organ oder schriftlich zu rechtfertigen. 2Das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. 3Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist vor dem zuständigen Organ zu verlesen. 4Der Beschluss, eine Vereinsstrafe zu verhängen oder das Verfahren einzustellen, ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs mit Rückschein bekannt zu machen, auf die Rechtsfolge von Absatz 6 Satz 5 ist hinzuweisen.

(4) 1Wird eine Vereinsstrafe verhängt, muss sie verhältnismäßig sein. 2Bei der Strafzumessung sollen ferner die Umstände die für und gegen das Mitglied sprechen gegeneinander abgewogen werden. 3Dabei kommen namentlich in Betracht:
1. Die Beweggründe und Ziele des Mitglieds.
2. Die Gesinnung, die aus dem Verstoß spricht, und der bei dem Verstoß aufgewendete Wille.
3. Das Maß der Pflichtwidrigkeit.
4. Die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen des Verstoßes.
5. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitglieds.
6. Das vorherige Verhalten des Mitglieds im Verein.
7. Das Verhalten nach dem Verstoß, insbesondere das Bemühen den Verstoß wieder gutzumachen.

(5) 1Gegen den Beschluss eine Vereinsstrafe zu verhängen, steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Vorstandsversammlung zu. 2Die Berufung kann auf die Höhe oder die Art der Strafe beschränkt werden. 3Die Vorstandsversammlung entscheidet endgültig über Beschlüsse gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2. 4Die Entscheidung der Vorstandsversammlung über die Berufung gegen Beschlüsse gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6 dient der Selbstkontrolle. 5Absatz 3 Satz 4 findet entsprechend Anwendung. 6Wird der Berufung nicht entsprochen ist gegen die Entscheidung Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, diese entscheidet endgültig. 7Zu der entscheidenden Mitgliederversammlung ist das Mitglied mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein zu laden.

(6) 1Hat das Mitglieder der Zustellung von Briefpost im Mitgliedsantrag widersprochen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 5 Bekanntmachung und Ladung durch elektronische Post, persönlich oder mündlich durch gemeinsame Handlung zweier Vorstandsmitglieder zulässig. 2Die Vornahme der Handlung durch persönliche oder mündliche Mittelung ist von den Vorstandsmitgliedern zu beurkunden. 3Weitere Vorschriften bleiben unberührt.

(7) 1Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Vereinsstrafenverhängungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. 2Sie ist substantiiert zu begründen. 3Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt und mit einer Begründung versehen, so hat der Vorstand bei Berufungen an die Vorstandsversammlung diese innerhalb von einem Monat, bei Berufungen an die Mitgliederversammlung diese innerhalb von drei Monaten zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. 4Geschieht das nicht, gilt der Vereinsstrafenverhängungsbeschluss als nicht erlassen. 5Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist oder fehlt die Berufungsbegründung, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Berufung als unzulässig oder unbegründet verworfen wird und die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(8) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(9) 1Ist über den Vereinsstrafenverhängungsbeschluss endgültig entschieden, hat das bestrafte Mitglied die Kosten und Auslagen des Vereinsstrafverfahrens und eventueller Berufungsverfahren zu tragen. 2Andernfalls fallen die Kosten und Auslagen dem Verein zur Last.

(10) Die Beschlüsse sowie die Gründe sind vereinsintern bekannt zu machen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) 1Alle Mitglieder haben das Recht,
1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
2. an den öffentlichen Sitzungen der sonstigen Vereinsorgane teilzunehmen, Niederschriften der Protokolle davon einzusehen, sowie sich an Ort und Stelle Abschriften oder Kopien oder Fotografien zu fertigen oder sich auf eigene Kosten Abschriften oder Fotokopien durch den Verein erstellen und zusenden zu lassen.
3. alle Veranstaltungen, insbesondere die Gruppentreffen des Vereins zu den von der Mitgliederversammlung, Vorstandsversammlung oder vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
4. an die Vereinsorgane oder an die sonstigen vom Verein eingerichteten Gremien Anträge zu stellen.
5. In Einzelausgaben des Vereins, die einen Betrag von 2000,00 € übersteigen, einzuwilligen oder die Einwilligung zu verweigern.

2Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. 3Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereinigungen oder Gesellschaften des Handelsrechts entsenden höchstens zwei Delegierte. 4Eine Übertragung des Stimmrechts durch schriftliche Vollmacht ist zulässig.

(2) 1Es werden von allen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben. 2Befreiung hiervon kann erteilt werden. 3Minderjährige Mitglieder sind befreit. 4Näheres regelt eine Vereinsordnung.

(3) 1Trägt das Mitglied nach dieser Satzung Auslagen oder Kosten, ist es verpflichtet, diese zu bezahlen. 2Näheres, insbesondere die Höhe der Auslagen und Kosten, regelt eine Vereinsordnung.

(4) 1Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen. 2Sie sind aufgefordert, an der Umsetzung von Entscheidungen der Vereinsorgane aktiv mitzuwirken.

(5) 1Ordentliche Mitglieder, die juristische Person, nicht rechtsfähige Vereinigung oder Gesellschaft des Handelsrechts sind, sind verpflichtet den Verein durch aktive Mitarbeit, insbesondere auf personeller Ebene unentgeltlich zu unterstützen, und regelmäßig an ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 2Teilnahme ist die Anwesenheit an einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen bis zum Ende der Sitzung durch mindestens einen Deligierten. 3Regelmäßig ist die Teilnahme nicht mehr, wenn an mindestens drei ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen keine Teilnahme erfolgte.

(6) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben keine Mitgliederpflichten, die nicht rechtlich lediglich vorteilhaft sind.

§ 10 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. die Vorstandsversammlung,
3. der Vorstand
4. der erweiterte Vorstand
5. Ausschüsse

(2) 1Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands sind verpflichtet, regelmäßig an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2Regelmäßig ist die Teilnahme noch, wenn ein Mitglied des Vorstands oder des erweiterten Vorstands bei höchstens dreißig von hundert Veranstaltungen, davon bei höchtens zehn von hundert Veranstaltungen unentschuldigt, gefehlt hat.

(3) Kosten und Auslagen von Organmitgliedern, die diesen durch die Vereinsarbeit entstehen, hat der Verein nach Vorlage eines Belegs, der tatsächlichen Höhe nach zu ersetzen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2Sie findet einmal jährlich statt, möglichst im ersten Quartal des Jahres. 3Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung und öffentliche Bekanntmachung (Aushang in den Vereinsräumen sowie Bekanntmachung auf der Homepage) gegenüber den Mitgliedern unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. 4Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor Ihrer Durchführung schriftlich an den Vorstandsvorsitzenden zu richten.

(2) 1Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss der Vorstandsversammlung, des Vorstands, des erweiterten Vorstands, oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen. 2Für die Bekanntmachungsfrist genügen in diesem Fall drei Tage.

(3) 1Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstand oder einem Mitglied des erweiterten Vorstands geleitet. 2Sind keine Vorstände oder Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit keine anderen Bestimmungen vorgesehen sind, mit einfacher Mehrheit.

(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Die Entgegennahme der Geschäfts- und Tätigkeitsberichte
2. Die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstands, des erweiterten Vorstands und der Mitglieder der Geschäftsbereiche
4. Wahl des Wahlausschusses
5. Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreters
6. Wahl des erweiterten Vorstands
7. Die Aufstellung und Änderung der Satzung
8. Die Änderung des Vereinszwecks
9. Beschluss, Aufhebung und Zurückverweisung mit Änderungsauflagen der Geschäftsordnungen
10. Beschluss, Aufhebung und Zurückverweisung mit Änderungsauflagen der Vereinsordnungen
11. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in der Mitgliedsbeitragsordnung
12. Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse der Vorstandsversammlung, des Vorstands oder erweiterten Vorstands bezüglich der Aufnahme und dem Ausschluss von Mitgliedern im erweiterten Ausschlussverfahren
13. Die Entscheidung über Angelegenheiten, die der Vorstand oder die Vorstandsversammlung an die Mitgliederversammlung verwiesen hat.
14. Gründung und Auflösung sowie Umgruppierung von Ausschüssen. Berufung oder Abberufung von Ausschussmitgliedern. Erteilung von Weisungen an Ausschussmitglieder, Ernennung von Ausschussleitern.
15. Beschlüsse hinsichtlich der Gruppentreffen gem. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3.
16. Auflösung des Vereins.

§ 12 Vorstandsversammlung

(1) 1Die Vorstandsversammlung ist das zweithöchste Organ des Vereins. 2Vorstandsversammlungen finden mindestens einmal je Quartal statt. 3Zu der Vorstandsversammlung ist zu laden.

(2) Die Vorstandsversammlung ist zuständig für
1. Berufungen gemäß § 5 Absatz 5 Satz 4 und § 8 Absatz 5 Satz 1.
2. Vereinsstrafen gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 3 bis 6.
3. Zustimmung oder Ablehnung von Einzelausgaben des Vereins, die einen Betrag i.H.v. 1000,- € übersteigen.
4. Auswahl von Ersatzmitgliedern für den Vorstand oder erweiterten Vorstand gem. § 14 Absatz 3.
5. Endgültige Entscheidung bei gegensätzlichen Beschlüssen von Vorstand und erweitertem Vorstand.
6. Verweisung von Entscheidungen an die Mitgliederversammlung.
7. Beschluss, Änderung und Aufhebung von Geschäfts- und Vereinsordnungen.
8. Beschluss über Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
9. Gründung und Auflösung sowie Umgruppierung von Ausschüssen. Berufung oder Abberufung von Ausschussmitgliedern. Erteilung von Weisungen, Ernennung von Ausschussleitern.
10. Beschlüsse hinsichtlich der Gruppentreffen gem. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3.

(3) 1Die Organisation, insbesondere von Sitzungen, regelt eine Vereinsordnung. 2Leiter der Vorstandsversammlung ist der Vorstandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzendem und seinen zwei Stellvertretern, die nicht gleichzeitig Mitglied des erweiterten Vorstands sein dürfen.

(2) Zwei Vorstände sind gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind in den Sitzungen der Vorstandsversammlung und den Sitzungen des Vorstands stimmberechtigt.

(4) Im Innenverhältnis ist ein Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden verpflichtet, das Vorstandsamt bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden auszuüben.

(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit übernimmt ein verbleibendes Vorstandsmitglied kommissarisch die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(6) 1Der Vorstand berät und beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, sowie die Beschlussempfehlungen der einzelnen Geschäftsbereiche und der Geschäftsbereiche des erweiterten Vorstands, sofern nicht die Mitgliederversammlung oder Vorstandsversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder aufgrund dieser Satzung zuständig ist. 2Stimmt ein Beschluss des Vorstands mit der vorliegenden Beschlussempfehlung des erweiterten Vorstands nicht überein, erfolgt Überweisung der Sache an die Vorstandsversammlung, die die endgültige Beratung und Beschlussfassung vornimmt. 3Der Vorstand kann Beschlüsse trotz seiner eigenen Zuständigkeit jederzeit an die Mitgliederversammlung oder Vorstandsversammlung zur Beratung und Beschlussverfassung überweisen, wenn hierdurch wichtige Entscheidungen nicht unverhältnismäßig verzögert werden. 4Der Vorstand ist ermächtigt die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen und durchzuführen.5Der Vorstand ist für die Einhaltung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandsversammlung verantwortlich.

(7) Die Verteilung der Geschäftsbereiche, Aufgaben, Zweck und Organisation, insbesondere von Sitzungen, regelt eine Vereinsordnung.

§ 14 Erweiterter Vorstand

(1) Dem erweiterten Vorstand gehören mindestens zwei und höchstens sieben Mitglieder an, die nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein dürfen.

(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind in den Sitzungen der Vorstandsversammlung und den Sitzungen des erweiterten Vorstands stimmberechtigt.

(3) 1Die Verteilung der Geschäftsbereiche sowie Bezeichnung, Aufgaben, Zweck und Organisation, insbesondere von Sitzungen, regelt eine Vereinsordnung. 2Die Vereinsordnung muss den Geschäftsbereich des Kassierers enthalten, dieser Geschäftsbereich darf nicht unbesetzt bleiben. 3Ein Mitglied des erweiterten Vorstands wird durch den erweiterten Vorstand zu dessen Leiter gewählt.

(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit übernimmt ein verbleibendes Mitglied kommissarisch die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(5) 1Der erweiterte Vorstand erarbeitet und beschließt selbstständig oder auf Vorschlag des Vorstands hin Beschlussempfehlungen für den Vorstand. 2Dabei berät und beschließt er über alle Angelegenheiten der ihm zugeteilten Geschäftsbereiche selbständig, sofern nicht die Mitgliederversammlung, die Vorstandsversammlung oder der Vorstand nach den Bestimmungen dieser Satzung oder aufgrund dieser Satzung zuständig ist. 3Im laufenden Geschäft führt er seine Geschäftsbereiche möglichst selbstständig, sofern nicht die Einhaltung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandsversammlung oder des Vorstands zu besorgen ist. 4Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen und durchzuführen.

§ 15 Ausschüsse

(1) 1Ausschüssen gehören mindestens zwei und höchstens zehn Mitglieder an, die aus der Mitte der Vereinsmitglieder ausgewählt werden können. 2Ausschüsse werden durch Beschluss eines zuständigen Organs auf Zeit oder unbefristet gegründet. 3Die Auflösung oder die Gründung von Ausschüssen ist jederzeit möglich. 4Ein Ausschussmitglied darf gleichzeitig Vorstandsmitglied oder Mitglied im erweiterten Vorstand sein. 5Einzelne Ausschussmitglieder können jederzeit abberufen oder Vereinsmitglieder jederzeit in den Ausschuss Berufen werden. 6Ausschüsse können jederzeit zusammengelegt, geteilt oder in ihrer personellen Struktur geändert werden (Umgruppierung). 8Ausschüsse sind an die Weisungen der anderen Organe gebunden. 9Sind Weisungen verschiedener Organe widersprüchlich, ist die Weisung des höheren Organs maßgebend.

(2) 1Ausschüsse unterstützen die anderen Organe des Vereins durch organisatorische, planerische, ausführende oder beratende Tätigkeiten, die auf Weisung oder durch Weisung selbstständig erfolgen. 2Ausschüsse werden von einem Ausschussleiter geführt, welcher zuvor von einem zuständigen Organ ernannt wurde.

(3) Die Mitglieder des Ausschuss sind in den Sitzungen des Ausschusses stimmberechtigt. Beschlüsse von Ausschüssen stellen einen für andere Organe des Vereins unverbindlichen Antrag dar.

(4) Sitzungen der Ausschüsse finden nach Bedarf und nach Einberufung durch den Ausschussleiter statt.

§ 16 Wahlen und Beschlussfassung, Öffentlichkeit

(1) 1Die Mitglieder des Vorstands, des erweiterten Vorstands sowie zwei Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. 2Die Amtszeit
1. des Vorstandsvorsitzenden beträgt zwei Jahre,
2. der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden beträgt ein Jahr.
3. der Mitglieder des erweiterten Vorstands beträgt ein Jahr.
4. der Kassenprüfer beträgt ein Jahr.

1Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand nicht angehören. 2Die gewählten Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands sowie die Kassenprüfer bleiben solange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben, sie abberufen wurden oder aus dem Amt ausgeschieden sind.

(2) Wiederwahl ist zulässig.

(3) 1Scheidet ein Mitglied des Vorstands, des erweiterten Vorstands oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, muss in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. 2Die Vorstandsversammlung ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu betrauen.

(4) Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands oder des erweiterten Vorstands aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach dem Ausscheiden einzuberufen ist.

(5) Mitglieder des Vorstands oder des erweiterten Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Mitglieds abberufen werden.

(6) 1Vor der Durchführung von Wahlen bei der Mitgliederversammlung wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. 2Er führt die Wahlen durch. 3Vor den Wahlen wird in offener Abstimmung, auf Vorschlag des Wahlleiters die Anzahl der zu wählen-den Mitglieder des erweiterten Vorstands festgelegt. 4Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim, schriftlich und nach zu vergebendem Amt getrennt. 4Offene Abstimmung per Handzeichen ist auf Antrag möglich, sofern alle wahlberechtigten Anwesenden ihr Einverständnis dazu bekunden.

(7) 1Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Erhält kein Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durch-geführt, in diesem Falle ist die einfache Mehrheit ausreichend. 3Erhält ein Einzelbewerber ohne Gegenbewerber nicht die erforderliche Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, gilt er als nicht gewählt. 4Ein neuer Wahlgang hinsichtlich des gleichen Amtes mit dem gleichen Bewerber (Wiederholungswahlgang) ist bei der gleichen Versammlung unzulässig.

(8) 1Bei der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, Vorstandsversammlung, durch den Vorstand, den erweiterten Vorstand oder der einzelnen Ausschüsse entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung, auf Verlangen in geheimer und schriftlicher Abstimmung. 2Enthaltungen werden nicht gezählt. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3Beschlussfassungen der Vorstandsversammlung, des Vorstands, des erweiterten Vorstands und der einzelnen Ausschüsse ist im schriftlichen oder elektronischen Eilverfahren ohne vorherige Ladung oder Ankündigung zulässig, wenn der Verhandlungsgegenstand dies erlaubt und die Beschlussfassung so eilbedürftig ist, dass die Beschlussfassung im ordentlichen Verfahren verspätet wäre.

(9) 1Sitzungen der Vorstandsversammlung, des Vorstands, des erweiterten Vorstands und der Ausschüsse sind für Mitglieder öffentlich. 2Die unbeschränkte Öffentlichkeit kann durch Beschluss hergestellt werden. 3Nicht öffentlich darf verhandelt werden, wenn es das berechtigte Interessen Einzelner erfordert. 4Über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzung vorliegt, muss nicht öffentlich verhandelt werden.

§ 17 Protokollführung

(1) 1Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung, der Vorstandsversammlung, des Vorstands und des erweiterten Vorstands und der einzelnen Ausschüsse ist ein Protokoll zu führen. 2Erfolgt die Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Eilverfahren, ist der gesamte Schriftverkehr zwischen den einzelnen Organmitgliedern sowie zwischen den Organen dem Protokoll in der Anlage beizufügen.

(2) 1Die Niederschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung ist durch den Versammlungsleiter und ein Vorstandsmitglied des Vorstands oder erweiterten Vorstands zu unterzeichen. 2Die Niederschrift des Protokolls der Vorstandsversammlung, des Vorstands, des erweiterten Vorstands und der einzelnen Ausschüsse ist vom Versammlungsleiter oder von einem Mitglied des Organs zu unterschreiben.

(3) Die Niederschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern des Vorstands und des erweiterten Vorstands umgehend zuzuleiten.

(4) § 16 Abssatz 9 Satz 1 findet entsprechend Anwendung.

§ 18 Bekanntgabe und Zugang

(1) 1Einladungen, Mitgliederbefragungen und sonstige Schriftstücke (Vereinsmitteilungen) gelten bei der Übermittlung durch die Post im Inland am zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen und bekannt gegeben. 2Im Zweifel hat der Vorstand die Versendung nachzuweisen.

(2) Bei elektronischer Übermittlung gilt das Schriftstück einen Tag nach Absendung als zugegangen und bekannt gegeben. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.

§ 19 Kassenführung

(1) 1Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. 2Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein zu leisten und anzunehmen sowie dafür zu bescheinigen.

(2) Der Kassierer fertigt zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.

(3) Der Kassierer überwacht das gesamte Vereinsvermögen.

§ 20 Kassenprüfung / Inventarprüfung

(1) 1Die Kassen- / und Inventarprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege des Vereins sachlich und rechnerisch sowie den Bestand und Verbleib von Vereinseigentum anhand von Inventarlisten. 2Die Prüfung der Kasse und der Inventarlisten bestätigen sie durch ihre Unterschrift. 3Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten.

(2) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen- und Inventargeschäfte beantragen die Kassen-/ und Inventarprüfer die Entlastung des Kassierers.

(4) 1Die Kassen-/ und Inventarprüfer sind berechtigt, bei Bedarf außerordentliche Kassenprüfungen vorzunehmen. 2Eine vorherige Ankündigung ist nicht erforderlich.

§ 21 Satzungsänderung

(1) 1Bei Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des BGB. 2Zur Änderung notwendig ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Vor Eintrag der Satzungsänderung in das Vereinsregister ist die neue Satzung dem Finanzamt zur Prüfung vorzulegen.

§ 22 Auflösung

(1) 1Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliedversammlung beschlossen werden. 2Für den Beschluss ist eine Mehrheit von vier Fünfteln (4/5) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) 1Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Freiburg, mit der Bestimmung es zu verwalten, bis ein Verein mit gleichem Namen und gleichem Zweck gegründet wird. 2Ist dies innerhalb von 2 Jahren nicht der Fall, so ist das Vermögen von der Stadt Freiburg dem Vereinsvermögen der AIDS-Hilfe Freiburg e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zuzuführen.

(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§ 23 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15. Juli 2007 beschlossen.

(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.

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