Beitragsordnung (2016)

Das Geld muss aus dem Fenster, damit es durch die Tür wieder rein kommt.

Karl Lagerfeld

Beitragsordnung des Vereins

§ 1 Höhe des Beitrags

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ordentliche Mitglieder beträgt 16 € pro Jahr.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Fördermitglieder, die natürliche Personen sind, beträgt 36 € pro Jahr.

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Ehrenmitglieder beträgt 0,- €.

(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für nicht wirtschaftliche Vereine, Verbände und nicht rechtsfähige Vereinigungen beträgt 76 € pro Jahr.

(5) Die Höhe Mitgliedsbeitrags für wirtschaftliche Vereine, Verbände und nicht rechtsfähige Vereinigungen sowie sonstige juristische Personen und Gesellschaften des Handelsrechts beträgt 136 € pro Jahr.

§ 2 Ermäßigung und Befreiung

(1) 1Ist ein Mitglied aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zur vollständigen Zahlung oder nicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge imstande, kann das Mitglied von der Beitragspflicht teilweise oder ganz befreit werden (Befreiung). 2Anspruch auf die Befreiung besteht nur, soweit es der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet. 3Die Entscheidung ist dem Mitglied formlos mitzuteilen.

(2) 1Der Nachweis über den Befreiungsgrund ist vom Antragsteller zu erbringen. 1Der Antrag des Mitglieds soll Angaben darüber enthalten, welchen Betrag das Mitglied zu bezahlen imstande ist. 3Unterbleiben die Angaben oder fehlt der Nachweis, beschließt der Vorstand nach billigem Ermessen.

(3) 1Die zeitliche Dauer der Ermäßigung oder Befreiung ist zu befristen. 2Der Verein überprüft in regelmäßigen Abständen, ob der Grund für die Befreiung fortbesteht.

(4) Das Mitglied hat dem Verein gegenüber Änderungen hinsichtlich seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen, falls deshalb Änderungen am Befreiungsbeschluss zu besorgen sind oder er aufzuheben ist.

(5) Hat das Mitglied im Rahmen des Befreiungsantrags falsche Angaben gemacht oder Veränderungen nicht oder nicht vollständig angezeigt, kann der Befreiungsbeschluss rückwirkend aufgehoben oder abgeändert werden. Das Mitglied kann zur Nachentrichtung zu unrecht ersparter Mitgliedsbeiträge herangezogen werden.

§ 3 Fälligkeit

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und wird jeweils zum 01. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig. Abweichend von Satz 1 wird das Mitgliedsbeitrag in voller Höhe am Tag der Aufnahme des Mitglieds fällig, wenn die Mitgliedschaft nach dem 01. Januar eines Jahres beginnt.

(2) Das Mitglied erhält zu Beginn der Mitgliedschaft und bei Änderung der Mitgliedschaftsart eine Mitteilung über die Höhe der Beiträge. Die Fälligkeit bleibt davon unberührt: die Mitteilung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung.

(3) Bei Änderung der Mitgliedschaftsart wird der Differenzbetrag zwischen altem und neuem Beitrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderung der Mitgliedschaftsart im Voraus fällig oder erstattet, falls er geringer ist.

§ 4 Zahlungsweise

(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt jährlich. Auf Wunsch des Mitglieds kann die Zahlung auch Quartalsweise erfolgen.

(2) Zahlung erfolgt nach Wahl des Mitglieds per SEPA-Lastschrift oder Überweisung. Auf Antrag ist Barzahlung möglich. Bei Barzahlung erhält das Mitglied einen Zahlungsnachweis (Quittung) über die Barzahlung. Das Mitglied ist verpflichtet den Nachweis über die Zahlung dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen.

§ 5 Verzug, Mahnkosten

(1) Verzug tritt durch Mahnung, jedoch auch ohne Mahnung spätestens einen Monat nach Fälligkeit ein. Erfolgt quartalsweise Zahlung tritt Verzug abweichend von Satz 1 auch ohne Mahnung spätestens einen Monat nach Quartalsbeginn ein.

(2) Mahnkosten gemäß Kosten- und Auslagenordnung trägt das Mitglied.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Vereinsordnung tritt aufgrund Vorstandsbeschluss vom 20.11.2016 am 21.11.2016 in Kraft.

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