Die Verfassung ist ein Mittel, das sicherstellen soll, dass die Herrschenden ihre Macht nicht missbrauchen.
John Stuart Mill, englischer Philosoph
Die Satzung des Vereins ist dessen höchstes „Gesetz“. Mitglieder wie Vereinsorgane sind an die Vereinssatzung als „Vereinsverfassung“ gebunden. Geändert werden kann die Satzung nur durch die Mitgliederversammlung, die fristgemäß eingeladen worden seien muss.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) 1Der im Jahre 1997 gegründete Verein führt den Namen „Rosekids e.V.“. 2Er hat seinen Sitz im Freiburg im Breisgau. 3Er wird im Vereinsregister eingetragen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Jugendhilfe.
- die Aufklärung der Bevölkerung.
(2) 1Mindestziele des Vereins sind:
- Stärkung des Selbstbewusstseins und Selbstwertgefühls – insbesondere homo- und bisexueller – junger Menschen.
- Jungen Menschen Hilfe beim Coming-Out anzubieten und dazu beizutragen, die eigene Sexualität zu akzeptieren.
- Schaffung von Freiräumen bei Gruppenzusammenkünften.
- Schaffung von Gesprächsangeboten und Vermittlung an andere Selbsthilfeeinrichtungen.
2Näheres sowie weitere Ziele des Vereins regelt die Vereinsordnung über die Vereinsziele.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Finanzen
(1) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Der Satzungszweck wird insbesondere durch Realisierung der Vereinsziele (§ 2) verwirklicht.
(2) 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. 3Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Zuwendungen und Zuschüsse an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
(4) 1Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. 2Bei Auflösung des Vereins findet Satz 1 entsprechend Anwendung.
§ 4 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
(1) 1Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. 2Die Mitgliedschaft ist unteilbar, gemeinsamer Mitgliedschaftserwerb von mehreren ist unzulässig. 3Sie ist für Minderjährige rechtlich lediglich vorteilhaft.
(2) Unbeschadet von Abs. 1 Satz 3 können sein,
1. Ordentliche Mitglieder: natürliche Personen, die das 28. Lebensjahr nicht vollendet haben.
2. 1 Fördermitglieder: natürliche Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gesellschaften des Handelsrechts sowie sonstige Personengesellschaften.
3. Ehrenmitglieder: natürliche Personen.
(3) 1Mit dem Mitgliedschaftsantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung sowie alle in Kraft getretenen Vereinsordnungen an. 2Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. 3Wiederaufnahme ehemaliger Mitglieder ist zulässig. 4Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) 1Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. 2Sie erfolgt in den ersten 15 Monaten auf Probe. 3Gegen den Ablehnungsbescheid, der zu begründen ist, ist die Berufung zulässig. 4Die Berufung ausgeschlossener (§ 9) oder aus besonders wichtigem Grund gekündigter, ehemaliger Mitglieder (§ 7 Abs. 3) kann als unzulässig verworfen werden.
§ 5 Änderung der Art der Mitgliedschaft; Ehrenmitgliedschaft
(1) 1Die Änderung der Mitgliedschaftsart ist auf Antrag des Mitglieds zulässig. 2Vollendet ein ordentliches Mitglied das 28. Lebensjahr oder nimmt es an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen nicht teil, so ändert sich die Mitgliedschaftsart in die eines Fördermitglieds. 3Änderungen der Mitgliedschaftsart werden mit Beginn des Folgequartals wirksam.
(2) 1Hat sich ein Mitglied in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht, kann es die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernennen. 2Stellt sie einen groben Satzungsverstoß durch ein Ehrenmitglied fest, kann sie die Ehrenmitgliedschaft entziehen. 3Die Mitgliedschaftsart ändert sich dadurch unverzüglich gem. § 4 in die eines ordentlichen oder Fördermitglieds.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Kündigung, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
(2) 1Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedsverhältnis. 2Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. 3Der Anspruch des Vereins auf ausstehende Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.
§ 7 Austritt und Kündigung
(1) 1Der Austritt aus dem Verein ist zum Quartalsende zulässig. 2Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der schriftlichen Erklärung beim Verein erforderlich.
(2) 1Der Verein hat, solange die Mitgliedschaft auf Probe geführt wird, das Recht, das Mitgliedschaftsverhältnis zum Quartalsende zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). 2§ 4 Abs. 4 Satz 3 findet entsprechend Anwendung.
(3) 1Verein und Mitglied können die Mitgliedschaft jederzeit aus besonders wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 2Die Kündigung ist zu begründen. 3§ 9 Abs. 1 und 2 sind nicht entsprechend anzuwenden.
§ 8 Streichung
(1) 1Ein Mitglied kann durch Beschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden (Streichung), wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand oder unbekannt verzogen ist oder sich die Aufnahme in den Verein durch falsche Angaben erschlichen hat. 2Die Streichung wegen Zahlungsverzugs darf 14 Tage nach Absendung der zweiten Mahnung beschlossen werden. 3Die Streichung wegen Zahlungsverzugs oder falscher Angaben ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 9 Verwarnung und Ausschluss (Vereinsstrafen)
(1) 1Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss verwarnt oder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins, ein berechtigtes Interesse eines anderen Mitglieds, die Satzung oder eine Vereinsordnung verstößt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. 2Der Ausschluss kommt in Betracht, wenn der Verstoß von einigem Gewicht ist oder mehrere, – auch – gleichartige Verstöße vorliegen die in der Gesamtheit von einigem Gewicht sind. 3Verschulden ist nicht erforderlich.
(2) 1Der Vorstand muss dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 2Hierzu ist das Mitglied unter Fristeinhaltung von 10 Tagen aufzufordern. 3Der Ausschließungs- oder Verwarnungsbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. 4Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied Berufung einlegen.
§ 10 Berufungsverfahren
(1) 1Ist die Berufung nach dieser Satzung oder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses zugelassen, ist sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des angefochtenen Beschlusses schriftlich und mit Begründung versehen beim Vorstand einzulegen. 2Sie hat in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 4 und § 7 Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung: Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Berufungsentscheidung.
(2) 1Ist die Berufung unzulässig oder verfristet, wird sie vom Vorstand endgültig als unzulässig verworfen; fehlt die Begründung ganz, weist er sie endgültig als unbegründet zurück. 2Hält der Vorstand die Berufung für zulässig und begründet, hilft er ihr durch Beschluss ab. 3Andernfalls entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über die Begründetheit einer zulässigen Berufung. 4Bei Berufungsrücknahme ist der Berufungsführer des Rechtsmittels verlustig.
(3) 1Die Mitgliederversammlung entscheidet innerhalb von drei Monaten seit Zugang der Berufungsschrift. 2Abweichend von Satz 1 wird über Berufungen aufgrund § 4 Abs. 4 Satz 3 und § 14 Abs. 7 Satz 3 bei der nächsten erreichbaren Mitgliederversammlung entschieden. 3Wird über die Berufung nicht rechtzeitig entschieden, ist der angefochtene Beschluss nichtig.
(4) 1Die Berufungsentscheidung der Mitgliederversammlung muss nicht begründet werden. 2Sie ist dem Berufungsführer bekannt zu machen, wenn er an der entscheidenden Mitgliederversammlung nicht teilgenommen hat oder vertreten wurde.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) 1Alle Mitglieder haben das Recht,
1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
2. soweit berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen: an öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen und Einsicht in die Protokollniederschriften zu nehmen, sich an Ort und Stelle Abschriften, Kopien oder Fotografien davon zu fertigen oder sich auf eigene Kosten Fotokopien durch den Verein erstellen und zusenden zu lassen.
3. alle Veranstaltungen, insbesondere die Gruppentreffen des Vereins zu den Beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
4. an die Vereinsorgane Anträge zu stellen.2Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. 3Stimmrechtsübertragung durch schriftliche Vollmacht ist zulässig. 4Mitglieder i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 entsenden maximal zwei Delegierte, die das Stimmrecht gemeinschaftlich ausüben.
(2) 1Es werden von allen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben. 2Befreiung und Ermäßigung kann erteilt werden. 3Minderjährige Mitglieder sind befreit. 4Näheres regelt die Beitragsordnung.
(3) 1Mitglieder können zur Tragung von Kosten und Auslagen verpflichtet werden, die dem Verein durch sie entstehen. 2Näheres, insbesondere Grund und Höhe der Auslagen und Kosten, regelt die Kosten- und Auslagenordnung.
(4) Alle Mitglieder sind zur Unterstützung der Ziele und Aufgaben des Vereins sowie Befolgung der Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verpflichtet und zur aktiven Mitwirkung bei der Umsetzung von Beschlüssen und Anordnungen aufgefordert.
§ 12 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) 1Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. 2Sie findet mindestens einmal jährlich statt. 3Sie wird gegenüber den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand, einem Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Benachrichtigung und Bekanntgabe auf der Vereinshomepage einberufen und geleitet. 4Ist kein Versammlungsleiter anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter und Protokollführer.
(2) 1Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 2Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 3 Tage.
(3) 1Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche oder im Falle von Abs. 2 mindestens 24 Stunden vor Ihrer Durchführung schriftlich an den Vorstand oder Einrufenden zu richten. 2Entscheidend ist der Zeitpunkt der Absendung.
(4) 1Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 2Sie berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins. 3Sie kann durch Beschluss die vorgelegte Tagesordnung ändern. 4Sie empfängt den Tätigkeits- und ggf. Geschäftsbericht, den Kassenabschluss sowie den Kassenprüfbericht. 5Diese sind mindestens jährlich durch Vorstand bzw. Kassenprüfer abzugeben. 6Sie entscheidet über Anerkennung und Entlastung. 7Die Mitgliederversammlung ist alleine zuständig für:
1. Entlastung, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer, soweit es sich nicht um eine Ersatzwahl (§ 14 Abs. 3) handelt.
2. Aufstellung und Änderung der Satzung, sowie Änderung des Vereinszwecks.
3. Beschluss, Aufhebung und Änderung hinsichtlich der Höhe der in der Beitragsordnung geregelten Mitgliedsbeiträge.
4. Auflösung des Vereins, sowie Verschmelzung des Vereins mit anderen Vereinen.
5. Zustimmung oder Ablehnung von Einzelausgaben des Vereins, die einen Geschäftswert von 2.000,00 € übersteigen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann digital (virtuell) – ohne physische Anwesenheit der Vereinsmitglieder – oder real mit physischer Anwesenheit der Vereinsmitglieder abgehalten werden. Der Vorstand kann auch im Falle einer real stattfindenden Mitgliederversammlung ermöglichen, dass Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation (digital bzw. virtuell) ausüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich, in Textform oder digital – zum Beispiel mittels Abstimmungssoftware – abgeben.
(6) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Passwort bzw. Zugangstoken mit gesonderter E-Mail oder über einen sicheren, digitalen und vom Vorstand zu bestimmenden und angebotenen Weg (z.B. Kommunikationsapp) bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung, spätestens 3 Stunden vor Durchführung der Versammlung, an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder digitale Kennung des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse oder andere angebotene, digitale Empfangsmöglichkeit verfügen, erhalten das Passwort bzw. Zugangstoken per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Passwort/den Zugangstoken keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
(7) Abweichend von Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform oder digital – zum Beispiel mittels Abstimmungssoftware -abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 14 Vorstände, Beisitzer und Vorstand als Organ
(1) 1Der Vorstand besteht aus zwei und höchstens fünf Vorständen sowie aus mindestens einem und höchstens fünf Beisitzern (Vorstandsmitglieder). 2Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstände. 3Zwei Vorstände sind gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertretungsberechtigt. 4Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt.
(2) 1Über die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands entscheidet der Vorstand in der ersten Sitzung. 2Ein Beisitzer übernimmt das Amt des Kassierers. 3Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, übernimmt ein verbleibendes Vorstandsmitglied kommissarisch dessen Geschäfte oder der Vorstand wählt in einer Ersatzwahl ein sich zur Wahl stellendes Vereinsmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit allen Rechten und Pflichten in das Amt des Ausgeschiedenen eintritt.
(4) 1Der Vorstand kann über laufende Angelegenheiten des Vereins ohne Vorankündigung im schriftlichen, fernmündlichen oder mündlichen Verfahren beraten und beschließen. 2Laufende Angelegenheiten sind regelmäßig Entscheidungen über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern, Verfügungen und Rechtsgeschäfte über das Vereinsvermögen, deren Gesamtumfang 500,- € je Geschäftsvorfall nicht übersteigt, sowie die Willensbildung des Organs und der Vorstandsmitglieder.
(5) 1Über alle anderen Angelegenheiten berät und beschließt der Vorstand im Rahmen der Vorstandssitzungen. 2Der Vorstand beschließt über Erlass, Abänderung und Aufhebung von Vereinsordnungen. ³§ 13 Abs. 5 – 7 gelten für Vorstandssitzungen unter ausdrücklicher Beachtung von § 16 Abs. 8 entsprechend.
(6) 1Erklären alle Beisitzer im Einzelfall oder für eine Gattung von laufenden Angelegenheiten (Abs. 4) ihr widerrufliches Einverständnis zur Nichtbeteiligung, dann beraten und beschließen die Vorstände auch ohne Beteiligung der Beisitzer. 2Sie informieren diese unverzüglich über jeden Beschluss. 3Widerruft ein Beisitzer sein Einverständnis unverzüglich nach dieser Information, ist der gefasste Beschluss nichtig. 4Beratung und Beschluss müssen durch den Vorstand unverzüglich neu durchgeführt werden, falls die Sache nicht aufgrund der Beschlussnichtigkeit von allen Vorständen und Beisitzern als erledigt angesehen wird.
(7) 1Notwendige und der Höhe nach angemessene Kosten und Auslagen von Organ- und Vereinsmitgliedern oder Dritten, die diesen durch die Vereinsarbeit entstehen, hat der Verein nach Vorlage des Belegs und gegen Quittung der tatsächlichen Höhe nach zu ersetzen. 2Wird ausnahmsweise kein Beleg vorgelegt, entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Plausibilität, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit nach billigem Ermessen. 3Näheres regelt die Kosten- und Auslagenordnung. 4Der Erstattungsantrag ist an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. 5Erstattet der Verein Auslagen oder Kosten nicht oder nicht vollständig, ist die Berufung zulässig.
(8) Der Vorstand kann Beschlüsse trotz seiner eigenen Zuständigkeit jederzeit an die Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussverfassung überweisen, wenn die Entscheidung der Sache dadurch nicht unverhältnismäßig verzögert wird.
(9) 1Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und auflösen. 2Die Ausschussmitglieder werden vom Vorstand hinzugefügt, abberufen, ausgewechselt oder umgruppiert. 3Sie unterstützen Vorstand oder Verein durch organisatorische, planerische, ausführende oder beratende Tätigkeiten und sind an die Weisungen des Vorstands gebunden.
§ 15 Kassenführung
1Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. 2Er überwacht das gesamte Vereinsvermögen. 3Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein zu leisten und anzunehmen sowie dafür zu bescheinigen.
§ 16 Wahlen und Beschlussfassung, Öffentlichkeit, Abberufung
(1) 1Wahlen erfolgen geheim und schriftlich. 2Sie erfolgen nach zu vergebendem Amt getrennt. 3Auf Antrag darf von Satz 1 und 2 abgewichen werden. 4Von Satz 1 darf nur mit Einverständnis aller anwesenden Mitglieder abgewichen werden. 5Enthaltungen werden als Nein-Stimmen gezählt.
(2) 1Beschlussfassung erfolgt durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Organs in offener Abstimmung. 2In Berufungsangelegenheiten oder auf Verlangen eines Einzelnen in geheimer und schriftlicher Abstimmung. 3Enthaltungen werden nicht gezählt. 4Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) 1Vorstandsmitglieder und zwei Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. 2Die Amtszeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. 3Die Gewählten bleiben so lange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben, sie abberufen wurden oder aus dem Amt ausgeschieden sind. 4Wiederwahl ist zulässig.
(4) 1Vor der Durchführung von Wahlen bei der Mitgliederversammlung wird ein Wahlleiter gewählt, der die Wahlen durchführt. 2Zuerst wird über die Anzahl der Vorstände (§ 26 BGB) und Beisitzer abgestimmt. 3Jeder Bewerber erklärt sich zur Dauer seiner Amtszeit. 4Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eine kürzere Amtszeit festsetzen, Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) 1Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Erfüllt kein Bewerber das Quorum, erfolgt zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl. 3Einfache Mehrheit ist dann ausreichend. 4Erfüllt ein Einzelbewerber ohne Gegenbewerber nicht das Quorum, gilt er als nicht gewählt. 5Ein neuer Wahlgang hinsichtlich gleichem Amt und Bewerber ist bei der gleichen Versammlung unzulässig.
(6) Vorstände, Beisitzer oder Kassenprüfer können vor Ablauf ihrer Amtszeit auf Antrag bei einer Mitgliederversammlung durch Wahl eines anderen Bewerbers abberufen werden.
(7) 1Scheidet ein Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer vorzeitig aus, wird bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen. 2§ 14 Abs. 3 bleibt unberührt. 3Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Vorstände, alle Beisitzer oder beide Kassenprüfer aus, ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die Ersatz- oder auf Antrag Neuwahlen vornimmt.
(8) 1Sitzungen der Vereinsorgane sind für Mitglieder öffentlich. 2Die unbeschränkte Öffentlichkeit kann durch Beschluss hergestellt werden. 3Nicht-öffentlich darf verhandelt werden, wenn es das berechtigte Interesse Einzelner erfordert. 4Über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzung vorliegt, muss nicht-öffentlich verhandelt werden. 5Wird personenbezogen beraten, kann der Betroffene geladen werden. 6Soll beschlossen werden, ist der Betroffene zu laden. 7Er darf sich eines Beistands bedienen, der nicht Mitglied zu sein braucht. 8Ihm sind auf Verlangen Kopien von Protokollen der ihn betreffenden Beratungen zu erteilen, soweit berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen.
§ 17 Protokollführung
(1) 1Über die Sitzungen aller Vereinsorgane ist ein Protokoll zu führen. 2Beschlüsse außerhalb von Sitzungen und ihr wesentliches Zustandekommen sind zu protokollieren. 3Protokollniederschriften sind den Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. 4Die Niederschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung ist durch den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(2) 1Jedes Vorstandsmitglied kann sein Votum schriftlich begründen. 2Die Begründungen sind dem Sitzungsprotokoll beizufügen.
§ 18 Zugang, Schriftform
(1) 1Schriftstücke des Vereins an Mitglieder gelten bei Versendung per Post am zweiten Werktag nach der Aufgabe als zugegangen. 2Bei Versendung per E-Mail gilt das Schriftstück am nächsten Tag als zugegangen, falls mit dem Abrufen der E-Mail durch den Empfänger gewöhnlich nicht am selben Tag zu rechnen ist. 3Im Zweifel hat der Verein die Versendung nachzuweisen.
(2) Ist in dieser Satzung Schriftform angeordnet, stehen elektronische Form, Textform (z.B. E-Mail) oder die digitale Form der schriftlichen Form gleich, soweit keine Versendung per Einschreiben in der Satzung angeordnet ist.
§ 19 Kassenprüfung / Inventarprüfung
(1) 1Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Belege auf sachliche und rechnerische Richtigkeit, den Bestand und Verbleib von Vereinseigentum anhand von Inventarlisten und ob Vereinsvermögen wirtschaftlich eingesetzt und verwendet wird (Kassenprüfung). 2Sie bestätigen die Prüfung durch Unterschrift auf dem Prüfbericht, den sie der Mitgliederversammlung vorlegen und erläutern. 3Die Kassenprüfung kann jederzeit, muss aber ein mal jährlich erfolgen.
(2) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen- und Inventargeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
§ 20 Satzungsänderung
(1) 1Bei Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des BGB. 2Die Satzungsänderung ist nur mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.
(2) Vor Eintrag der Satzungsänderung in das Vereinsregister ist die neue Satzung dem Finanzamt zur Prüfung vorzulegen.
§ 21 Auflösung
(1) 1Die Auflösung des Vereins sowie die Verschmelzung mit anderen Vereinen kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2Für den Beschluss ist eine Mehrheit von vier Fünfteln (4/5) der abgegebenen gültigen Stimmen bei Teilnahme von mindestens 50% der wahlberechtigten Mitglieder des Vereins an der Versammlung erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den FLUSS e.V. Freiburg (VR-Nummer 3022 – AG Freiburg) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22. Oktober 2021 beschlossen. 2Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 3Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.